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Art. 6

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 15 BGG)

  1. Die Einberufung des Gesamtgerichts können verlangen:
    1. die Verwaltungskommission;
    2. eine Abteilung;
    3. mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichts.
  2. Das Gesamtgericht wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Bundesgerichts einberufen.
  3. Die Mitglieder des Gesamtgerichts werden zu den Sitzungen schriftlich eingeladen.
  4. Die Einladung ist in der Regel mindestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag zuzustellen. Sie enthält die Traktanden. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen.

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