173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts1 de jan. de 2007Fonte original
(Art. 26 BGG)
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und die leitenden Angestellten sind verantwortlich für die Aufsicht über das Personal, soweit die Aufsicht nicht von den Abteilungspräsidien wahrgenommen wird.
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