Voltar à lei

Art. 44

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 58 BGG)

  1. Bei den Sitzungen nehmen die Richter und Richterinnen ihre Plätze nach ihrem Dienstalter rechts und links von dem oder der Vorsitzenden ein, gleichzeitig Gewählte nach ihrem Lebensalter.
  2. Bei der Beratung erteilt der oder die Vorsitzende das Wort zuerst dem Referenten oder der Referentin, sodann den übrigen Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende spricht zuletzt.
  3. Wer einen Gegenantrag stellen will, kann dies unmittelbar nach dem Antrag des Referenten oder der Referentin tun.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.