(Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz BGG)
Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen können ihre beratende Stimme ausüben:
- in der mündlichen Beratung nach der ersten Meinungsäusserung der Richter und Richterinnen;
- im Verfahren auf dem Wege der Aktenzirkulation mit Bemerkungen bei der Erarbeitung des Referates oder, wenn sie daran nicht mitgewirkt haben, nach der Zirkulation bei den Richtern und Richterinnen.