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Art. 36

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 22 BGG)

  1. Für die Zuteilung eines Geschäfts an eine Abteilung ist die Rechtsfrage massgeblich, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt.
  2. Von der reglementarischen Geschäftsverteilung kann im Einzelfall aufgrund der Natur des Geschäfts und seiner Konnexität mit anderen Geschäften abgewichen werden. In diesen Fällen einigen sich die Präsidenten und Präsidentinnen der betroffenen Abteilungen.
  3. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen Abteilungen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts.
  4. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).

1 commentary

N1.Einheitliche Zuständigkeit bei Parallelverfahren

Nach Art. 36 Abs. 2 BGerR können die zuständigen Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten im Einzelfall übereinkommen, die Zuständigkeit einem einzigen Senat zuzuweisen, um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. So haben die öffentlich-rechtlichen Abteilungen vereinbart, dass in der vorliegenden Konstellation – bei gleichzeitig angefochtenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts – die II. öffentlich-rechtliche Abteilung entscheidet.

Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide besteht auch innerhalb des Bundesgerichts, wenn für die verschiedenen Fragen unterschiedliche Abteilungen zuständig sind. Dem Grundsatz folgend, wonach der Rechtsweg in der Hauptsache grundsätzlich auch für Vor- und Zwischenfragen sowie Nebenaspekte gilt, macht es in der vorliegenden Konstellation, in der gleichzeitig sowohl ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als auch ein Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beim Bundesgericht angefochten sind, Sinn, dass über beide Beschwerden die für das Wettbewerbsrecht in der Hauptsache zuständige II. öffentlich-rechtliche Abteilung entscheidet (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 19 BGerR). Die beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen sind deshalb übereingekommen (vgl. Art. 36 Abs. 2 BGerR), dass die II. öffentlich-rechtliche Abteilung in der vorliegenden Angelegenheit mit dieser spezifischen Konstellation in Abweichung vom Urteil 1B_101/2008 auch über die Entsiegelung entscheidet.
Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide besteht auch innerhalb des Bundesgerichts, wenn für die verschiedenen Fragen unterschiedliche Abteilungen zuständig sind. Dem Grundsatz folgend, wonach der Rechtsweg in der Hauptsache grundsätzlich auch für Vor- und Zwischenfragen sowie Nebenaspekte gilt, macht es in der vorliegenden Konstellation, in der gleichzeitig sowohl ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als auch ein Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beim Bundesgericht angefochten sind, Sinn, dass über beide Beschwerden die für das Wettbewerbsrecht in der Hauptsache zuständige II. öffentlich-rechtliche Abteilung entscheidet (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 19 BGerR). Die beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen sind deshalb übereingekommen (vgl. Art. 36 Abs. 2 BGerR), dass die II. öffentlich-rechtliche Abteilung in der vorliegenden Angelegenheit mit dieser spezifischen Konstellation in Abweichung vom Urteil 1B_101/2008 auch über die Entsiegelung entscheidet.