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Art. 29

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 22 BGG)

  1. Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
    1. Enteignungen;
    2. raumbezogene Materien, namentlich:
    1. Raumplanung und Baurecht, 2. Umweltschutz, Gewässerschutz, Wald, Natur- und Heimatschutz, 3. öffentliche Werke, 4. Meliorationen, 5. mit Raumplanung verbundene Bauförderung, 6. Wanderwege; c. politische Rechte; d. internationale Rechtshilfe in Strafsachen; e. Strassenverkehr; f. Bürgerrecht; g.1 … h.2 Personal im öffentlichen Dienst.
  2. Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen:
    1. Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung, BV3);
    2. Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV);
    3. Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 BV);
    4. Schutz der Privatsphäre, Recht auf Ehe und Familie, Meinungs- und Informationsfreiheit, Medienfreiheit (Art. 13, 14, 16 und 17 BV);
    5. Kunstfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit (Art. 21–23 BV);
    6. die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV);
    7. Allgemeine Verfahrensgarantien, Rechtsweggarantie, gerichtliche Verfahren, Freiheitsentzug (Art. 29–31 BV).
  3. 4
  4. Sie behandelt auf Klage Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden (Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG) sowie die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG).

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).

  3. SR 101

  4. Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).

2 commentaries

N1.Zuständigkeit bei strafprozessualen Zwischenentscheiden

Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung ist zuständig für Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide. Die Geschäftsverteilung zwischen den Abteilungen richtet sich nach Art. 22 BGG und dem Reglement für das Bundesgericht (BGerR).

Die Geschäftsverteilung zwischen den verschiedenen Abteilungen des Bundesgerichts richtet sich gemäss Art. 22 BGG nach dem Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131). Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt unter anderem die Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (vgl. Art. 29 Abs. 3 BGerR), während die Strafrechtliche Abteilung unter anderem für die Beschwerden in Strafsachen sowie Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden in Strafsachen betreffend materielles Strafrecht (einschliesslich Straf- und Massnahmenvollzug) zuständig ist (Art. 33 lit. a BGerR).
Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde an die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts. Die Geschäftsverteilung zwischen den verschiedenen Abteilungen des Bundesgerichts richtet sich gemäss Art. 22 BGG nach dem Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131). Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung ist zuständig für Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (vgl. Art. 29 Abs. 3 BGerR), während die Strafrechtliche Abteilung nach Art. 33 BGerR für die Beschwerden in Strafsachen sowie die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden in Strafsachen betreffend: (lit.

N2.Zuständigkeit für Strafbeschwerden gegen Zwischenentscheide

Art. 29 Abs. 3 BGerR legt die Zuständigkeit der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung für Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide fest. Diese Zuständigkeitsverteilung ergibt sich aus dem Reglement für das Bundesgericht und wird in den zitierten Entscheiden bestätigt.

Die Geschäftsverteilung zwischen den verschiedenen Abteilungen des Bundesgerichts richtet sich gemäss Art. 22 BGG nach dem Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131). Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt unter anderem die Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (vgl. Art. 29 Abs. 3 BGerR), während die Strafrechtliche Abteilung unter anderem für die Beschwerden in Strafsachen sowie Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden in Strafsachen betreffend materielles Strafrecht (einschliesslich Straf- und Massnahmenvollzug) zuständig ist (Art. 33 lit. a BGerR).
Mit Schreiben vom 7. November 2019 teilte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Strafrechtliche Abteilung von der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung das Verfahren 1B_369/2019 übernommen habe und es dieses neu unter der Geschäftsnummer 6B_1285/2019 führe (act. 14). Der Beschwerdeführer ersucht um Begründung (act. 15). Die Geschäftsverteilung zwischen den verschiedenen Abteilungen des Bundesgerichts richtet sich gemäss Art. 22 BGG nach dem Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131). Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung ist zuständig für Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (vgl. Art. 29 Abs. 3 BGerR), während die Strafrechtliche Abteilung nach Art. 33 BGerR für die Beschwerden in Strafsachen sowie die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerden in Strafsachen betreffend: (lit.