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Art. 12

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 15 Abs. 1 Bst. d und f, 17 Abs. 4 BGG)

  1. Die Verwaltungskommission nimmt die Aufgaben gemäss den Artikeln 15 Absatz 1 Buchstaben d und f sowie 17 Absatz 4 BGG wahr. Sie ist zuständig für vorübergehende Entlastungsmassnahmen, insbesondere für:1
    1. die Anordnung des über den Einzelfall hinausgehenden Einsatzes eines Richters oder einer Richterin in einer anderen Abteilung (Art. 18 Abs. 3 BGG);
    2. die Zuteilung von nebenamtlichen Richtern und Richterinnen sowie von Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen auf eine andere Abteilung auch ausserhalb der ordentlichen zweijährigen Organisationsperiode;
    3. 2 die Umteilung von Sachgebieten oder von Gruppen von Geschäften zur Ausgleichung der Geschäftslast zwischen den Abteilungen.
  2. Bevor die Verwaltungskommission Entscheide gemäss Absatz 1 trifft, hört sie die Präsidentenkonferenz an. Vor einem Entscheid gemäss Absatz 1 Buchstabe a und b hört sie zusätzlich die betroffene Person an.
  3. Die Verwaltungskommission bereitet den Geschäftsbericht zuhanden des Gesamtgerichts vor.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).

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