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Art. 12

172.217.1OV-UVEKFederal Council Ordinance1 de jan. de 2000Fonte original
  1. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist die Fachbehörde für die Umwelt.
  2. Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
    1. langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen (Boden, Wasser, Wald, Luft, Klima, biologische und landschaftliche Vielfalt) und Behebung bestehender Beeinträchtigungen;
    2. Schutz des Menschen vor übermässiger Belastung insbesondere durch Lärm, schädliche Organismen und Stoffe, nichtionisierende Strahlung, Abfälle, Altlasten und Störfälle);
    3. Schutz des Menschen und erheblicher Sachwerte vor hydrologischen und geologischen Gefahren, namentlich vor Gefahren durch Hochwasser, Erdbeben, Lawinen, Rutschungen, Erosionen und Steinschlag.
  3. Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAFU folgende Funktionen wahr:
    1. Es bereitet Entscheide für eine umfassende und kohärente Politik der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie der Schutz des Menschen vor Naturgefahren und der Umwelt vor übermässigen Belastungen.
    2. Als Grundlage der Ressourcenbewirtschaftung betreibt es Umweltbeobachtung und informiert über den Zustand der Umwelt und die Möglichkeiten, die natürlichen Ressourcen ausgewogen zu nutzen und zu schützen.

1 commentary

N1.BAFU zuständig für Lärmschutzfragen

Fachliche Fragen des Lärmschutzes sind — soweit erforderlich — grundsätzlich vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) als Fachbehörde des Bundes zu beantworten (Art. 12 Abs. 1 OV‑UVEK).

Der Beschwerdeführer verlangt sodann in tatsächlicher Hinsicht, es sei für das Projekt «Lärmschutz Schinznach Bad» der Bericht eines externen Sachverständigen einzuholen (Rechtsbegehren Ziff. 1). Zur Begründung macht er geltend, die Berechnung der wirtschaftlichen Tragbarkeit unterschiedlicher Lärmschutzmassnahmen sei unvollständig und widersprüchlich. Das vorliegende Projekt sei daher, wie andere Teilprojekte auch, durch einen Sachverständigen zu prüfen. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin legen unter Verweis auf die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen dar, dass sich eine allfällige fachkundige Überprüfung eines Projekts auf die Bautechnik bezieht. Die Rechtsbegehren und Vorbringen des Beschwerdeführers würden indes nicht die Bautechnik, sondern Fragen des Lärmschutzes betreffen. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Sachverhalt erweist sich daher in dieser Hinsicht nicht als unvollständig erstellt; Fragen des Lärmschutzes sind - soweit erforderlich - in fachkundiger Hinsicht grundsätzlich vom BAFU als der Fachbehörde des Bundes zu beantworten (vgl. Art. 62a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG, SR 172.010] und Art. 12 Abs. 1 OV-UVEK). In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, welche Folgen sich aus dem Umstand ergeben, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat.

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