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Art. 8

172.041.1AllgGebVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Sind am Erlass einer Verfügung oder am Erbringen einer Dienstleistung mehrere Verwaltungseinheiten beteiligt, so legt jede von ihnen für ihren Aufwand die Gebühr gestützt auf die für sie massgebende Gebührenregelung fest und teilt sie der federführenden Verwaltungseinheit mit.
  2. Die federführende Verwaltungseinheit legt die Gesamtgebühr nach Artikel 7 Absatz 2 fest.
  3. Sie ist für die Rechnungstellung oder das Verfügen der Gesamtgebühr zuständig.

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