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Art. 14

172.041.1AllgGebVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
  2. Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.
  3. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

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