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Art. 1

172.041.1AllgGebVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Diese Verordnung legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt.
  2. Die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesrates richtet sich nach dieser Verordnung.
  3. Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf kommerzielle Nebenleistungen, die von den Verwaltungseinheiten im Wettbewerb zu Privaten erbracht werden.
  4. Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten. Abweichende Regelungen können getroffen werden, soweit sie für einen Verwaltungsbereich notwendig sind.

1 commentary

N1.Inhalt spezieller Gebührenverordnungen

Spezielle Gebührenverordnungen bleiben nach Art. 1 Abs. 4 AllgGebV möglich; sie sollen grundsätzlich insbesondere die Gebührenansätze in Franken (z. B. Stundenansätze oder Pauschalen) festlegen und allfällige von der AllgGebV abweichende oder in der AllgGebV nicht geregelte bereichsspezifische Besonderheiten regeln.

Gestützt auf die formell-gesetzliche, für das Bundesverwaltungsgericht massgebliche Delegationsnorm von Art. 46a RVOG - in welcher die Höhe der Abgaben nicht selbst geregelt wird und deshalb vom Fehlen einer entsprechenden Bemessungsgrundlage auszugehen ist - hat der Bundesrat die AllgGebV erlassen. Die AllgGebV regelt die Gebührenpflicht, die Bemessung der Gebühren, das Verfahren ihrer Erhebung, das Gebühreninkasso und die Verjährung. Sie ist als der Allgemeine Teil des Gebührenrechts der Bundesverwaltung anzusehen; die speziellen Gebührenverordnungen - welche nach Art. 1 Abs. 4 AllgGebV weiterhin möglich bleiben (vgl. dazu Sägesser, a.a.O., N. 32 zu Art. 46a RVOG) - sollen grundsätzlich nur noch die Gebührenansätze in Franken (Stundenansätze oder Pauschalen für standardisierte Verfügungen und Dienstleistungen) festlegen und allfällige, von der AllgGebV abweichende Bestimmungen enthalten bzw. in der AllgGebV nicht enthaltene Besonderheiten regeln (Braunschweig, a.a.O., S. 31).
Gestützt auf die formell-gesetzliche, für das Bundesverwaltungsgericht massgebliche Delegationsnorm von Art. 46a RVOG - in welcher die Höhe der Abgaben nicht selbst geregelt wird und deshalb vom Fehlen einer entsprechenden Bemessungsgrundlage auszugehen ist - hat der Bundesrat die AllgGebV erlassen. Die AllgGebV regelt die Gebührenpflicht, die Bemessung der Gebühren, das Verfahren ihrer Erhebung, das Gebühreninkasso und die Verjährung. Sie ist als der Allgemeine Teil des Gebührenrechts der Bundesverwaltung anzusehen; die speziellen Gebührenverordnungen - welche nach Art. 1 Abs. 4 AllgGebV weiterhin möglich bleiben (vgl. dazu Sägesser, a.a.O., N. 32 zu Art. 46a RVOG) - sollen grundsätzlich nur noch die Gebührenansätze in Franken (Stundenansätze oder Pauschalen für standardisierte Verfügungen und Dienstleistungen) festlegen und allfällige, von der AllgGebV abweichende Bestimmungen enthalten bzw. in der AllgGebV nicht enthaltene Besonderheiten regeln (Braunschweig, a.a.O., S. 31).
Gestützt auf die formell-gesetzliche, für das Bundesverwaltungsgericht massgebliche Delegationsnorm von Art. 46a RVOG - in welcher die Höhe der Abgaben nicht selbst geregelt wird und deshalb vom Fehlen einer entsprechenden Bemessungsgrundlage auszugehen ist - hat der Bundesrat die AllgGebV erlassen. Die AllgGebV regelt die Gebührenpflicht, die Bemessung der Gebühren, das Verfahren ihrer Erhebung, das Gebühreninkasso und die Verjährung. Sie ist als der Allgemeine Teil des Gebührenrechts der Bundesverwaltung anzusehen; die speziellen Gebührenverordnungen - welche nach Art. 1 Abs. 4 AllgGebV weiterhin möglich bleiben (vgl. dazu Sägesser, a.a.O., N. 32 zu Art. 46a RVOG) - sollen grundsätzlich nur noch die Gebührenansätze in Franken (Stundenansätze oder Pauschalen für standardisierte Verfügungen und Dienstleistungen) festlegen und allfällige, von der AllgGebV abweichende Bestimmungen enthalten bzw. in der AllgGebV nicht enthaltene Besonderheiten regeln (Braunschweig, a.a.O., S. 31).