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Art. 8n

172.010.1RVOVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Die gesellschaftsorientierten Kommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder gemäss den Anforderungen an die Mitglieder und gemäss den Aufgaben der Kommission den folgenden Entschädigungskategorien zugeteilt:
    1. der Kategorie G3, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes spezifisches Expertenwissen verlangt, namentlich wenn die Mitglieder fachliche Autoritäten auf dem Gebiet der Kommission sein und Kenntnisse besitzen müssen, die nicht kurzfristig zu erwerben sind;
    2. der Kategorie G2, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes allgemeines Fachwissen verlangt und die Kommission hoheitliche Entscheidbefugnisse hat;
    3. der Kategorie G1, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes allgemeines Fachwissen verlangt und die Kommission beratende Aufgaben hat.
  2. Die Zuteilung der gesellschaftsorientierten Kommissionen zu den Entschädigungskategorien ist in Anhang 2 Ziffer 1 geregelt.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).

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