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Art. 8jbis

172.010.1RVOVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Der Bundesrat kann für Mitglieder von Verwaltungs- und Institutsräten von Anstalten des Bundes, die mit Aufsichts- und Regulierungsaufgaben betraut sind, im Wahlbeschluss eine Karenzfrist ansetzen, wenn zu erwarten ist, dass der unmittelbare Wechsel eines Mitgliedes nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungs- und dem Institutsrat in eine Tätigkeit bei Arbeits- oder Auftraggebern des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs zu einem Interessenkonflikt führt.
  2. Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere vor, wenn:
    1. durch diese Tätigkeit die Glaubwürdigkeit und die Reputation der betroffenen Anstalt oder des Bundes beeinträchtigt werden können;
    2. ein Ratsmitglied in einer Weise Einfluss auf Einzelentscheide oder Zugang zu Informationen hat, der es bei einem Wechsel zu einem Arbeit- oder Auftraggeber des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs nicht mehr als unabhängig erscheinen lässt.
  3. Artikel 8e terAbsätze 3–6 gelten sinngemäss.

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