172.010.1RVOVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
Der Bundesrat kann für Mitglieder von Verwaltungs- und Institutsräten von Anstalten des Bundes, die mit Aufsichts- und Regulierungsaufgaben betraut sind, im Wahlbeschluss eine Karenzfrist ansetzen, wenn zu erwarten ist, dass der unmittelbare Wechsel eines Mitgliedes nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungs- und dem Institutsrat in eine Tätigkeit bei Arbeits- oder Auftraggebern des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs zu einem Interessenkonflikt führt.
Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere vor, wenn:
durch diese Tätigkeit die Glaubwürdigkeit und die Reputation der betroffenen Anstalt oder des Bundes beeinträchtigt werden können;
ein Ratsmitglied in einer Weise Einfluss auf Einzelentscheide oder Zugang zu Informationen hat, der es bei einem Wechsel zu einem Arbeit- oder Auftraggeber des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs nicht mehr als unabhängig erscheinen lässt.
Artikel 8eterAbsätze 3–6 gelten sinngemäss.
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