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Art. 8f

172.010.1RVOVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Jedes Kommissionsmitglied informiert über seine:
    1. beruflichen Tätigkeiten;
    2. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
    3. Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Bundesstellen;
    4. dauernden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen;
    5. Mitwirkung in anderen Organen des Bundes.
  2. Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches1bleibt vorbehalten.
  3. Das Kommissionsmitglied meldet jede Änderung der Interessenbindungen während der Amtsdauer unverzüglich dem zuständigen Departement. Dieses aktualisiert das Verzeichnis nach Artikel 8k .2
  4. Das Kommissionsmitglied, das seine Interessenbindungen anlässlich der Wahl nicht vollständig offengelegt oder Änderungen der Interessenbindungen während der Amtsdauer nicht gemeldet hat und dies auch nach entsprechender Aufforderung durch die zuständige Behörde unterlässt, kann abberufen werden.3

Footnotes

  1. SR 311.0

  2. Fassung gemäss Ziff. I 8.1 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3819).

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