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Art. 8d

172.010.1RVOVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern ausserparlamentarischer Kommissionen ist nur ausnahmsweise gestattet und begründungspflichtig.
  2. Eine Überschreitung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn:
    1. mehrere Kommissionen zusammengelegt werden;
    2. eine ausgewogene Zusammensetzung nur mit einer höheren Mitgliederzahl möglich ist;
    3. wegen der Bedeutung des Politikbereiches, für den die Kommission zuständig ist, ein breiterer Einbezug verschiedener Interessenstandpunkte erforderlich ist.

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