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Art. 5c

172.010.1RVOVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Die Departemente melden aus ihrem Zuständigkeitsbereich sowie aus dem Zuständigkeitsbereich ihrer Gruppen und Ämter der Bundeskanzlei laufend den Titel und den Regelungsgegenstand:
    1. der Erlasse des Bundes, die nach Artikel 6 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20041nicht veröffentlicht werden, sowie deren Änderung oder Aufhebung;
    2. der vertraulichen oder geheimen völkerrechtlichen Verträge oder Beschlüsse des internationalen Rechts sowie deren Änderung oder Aufhebung.
  2. Die Bundeskanzlei führt eine laufend aktualisierte Liste:
    1. der Texte nach Absatz 1;
    2. der Erlasse nach Artikel 6 des Publikationsgesetzes und der vertraulichen oder geheimen völkerrechtlichen Verträge oder Beschlüsse des internationalen Rechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates.
  3. Der Bundesrat übermittelt der Geschäftsprüfungsdelegation einmal jährlich die Liste nach Absatz 2.

Footnotes

  1. SR 170.512

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