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Art. 27h

172.010.1RVOVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können sich vertreten und verbeiständen lassen.
  2. Das Untersuchungsorgan weist die Personen, die befragt werden sollen, darauf hin, dass sie die Aussage verweigern können, wenn sie sich mit dieser im Hinblick auf ein Disziplinar- oder Strafverfahren selbst belasten würden.
  3. Es weist Personen ausserhalb der Bundesverwaltung, die befragt werden sollen, darauf hin, dass ihre Auskunftserteilung freiwillig erfolgt.

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