Voltar à lei

Art. 15

172.010.1RVOVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Die Verwaltungseinheiten stellen zur Vorbereitung ihrer Entscheide die Mitwirkung aller mitinteressierten Einheiten sicher.1
  2. Dazu laden sie die mitinteressierten Einheiten zur schriftlichen Stellungnahme ein, es sei denn, ein anderer Erlass sieht eine andere Form der Mitwirkung vor.2 2bis. Für die Mitwirkung bei der Vorbereitung von rechtsetzenden Texten gelten sinngemäss die Bestimmungen über Bundesratsgeschäfte (Art. 4).3
  3. Ist eine Zustimmung erforderlich, werden Differenzen von den beteiligten Einheiten selber bereinigt. Ausnahmsweise können diese eine Differenzbereinigung auf nächsthöherer Ebene verlangen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Art. 53 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3989).

  2. Fassung gemäss Art. 53 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3989).

  3. Eingefügt durch Art. 53 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3989).

1 commentary

N1.Fehlende eigenhändige Unterschrift kein verwertbarer Formmangel

Fehlt bei der Unterschrift die Angabe der Funktion beziehungsweise eine eigenhändige Unterschrift, begründet dies nicht zwangsläufig einen zu Gunsten der Adressaten verwertbaren Formmangel. Soweit den Adressaten aus dem Formfehler kein Rechtsnachteil erwächst und sie die Verfügung anfechten konnten, lässt sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Der sinngemässe Einwand, wonach die auf der Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts vom 1. Juni 2022 unterzeichnete Lernende, B. zum Er- lass derselben nicht befugt gewesen sein soll (vgl. act. A.1), ist ebenfalls nicht zu hören. Zwar wäre die betreffende Verfügung von der ausstellenden Sachbearbei terin eigenhändig zu unterzeichnen gewesen bzw. ist fraglich, ob eine Faksimile Unterschrift zulässig gewesen wäre, die jedoch ebenfalls fehlt (vgl. Art. 15 Abs. 2 RVOV; Art. 5 Abs. 2 EGzSchKG; Art. 15 Organisationsreglement des Betreibungs- und Konkursamts Plessur vom 26. Oktober 2015; vom Kantonsgericht von Graubünden genehmigt am 9. Dezember 2015 [KSK 15 77]). Da den Beschwerde- führern aus der fehlenden Unterschrift jedoch keinerlei Rechtsnachteil erwachsen ist und sie die entsprechende Verfügung, die nebenbei bemerkt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthielt, anzufechten in der Lage waren, können sie aus dem Formmangel nichts zu ihren Gunsten ableiten. Materiell war B. als An- gestellte des Betreibungsamts Plessur - unabhängig ihrer Funktion - jedenfalls zur Unterzeichnung der angefochtenen Verfügung befugt, nachdem Art. 14 Abs. 3 des Organisationsreglements des Betreibungs- und Konkursamts Plessur vom 26. Oktober 2015 die übrigen Angestellten (neben dem Dienststellenleiter und dessen Stellvertreter) zur Unterschrift berechtigt, solange ihrer Unterschrift die Bezeichnung ihrer Funktion beigefügt ist.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.