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Art. 12

172.010.1RVOVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original

(Art. 8, 35, 36 RVOG)

  1. Die Führungsverantwortlichen aller Stufen handeln nach folgenden Grundsätzen:
    1. Sie führen mittels Vereinbarung von Zielen und Wirkungen.
    2. Sie beurteilen die Leistungen ihrer Verwaltungseinheiten und ihrer Mitarbeitenden periodisch.
    3. Sie passen Prozesse und Organisation rechtzeitig neuen Bedürfnissen an.
    4. Sie nutzen ihre Handlungsspielräume und Entscheidkompetenzen und gewähren diese auch ihren Mitarbeitenden.
    5. Sie fördern eine Kultur der Lern- und Veränderungsbereitschaft.
    6. Sie stellen eine ergebnisorientierte und interdisziplinäre Arbeitsweise sicher.
  2. Im Übrigen gelten insbesondere die Personalgesetzgebung und das personalpolitische Leitbild des Bundesrates.

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