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Art. 1

172.010.1RVOVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original

(Art. 13, 16 Abs. 1 und 4, 17 RVOG)

  1. Die Sitzungen des Bundesrates finden in der Regel einmal jede Woche statt.
  2. Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite werden einzeln beraten und beschlossen. Geschäfte von weit reichender Bedeutung können im Rahmen von Klausuren behandelt werden.
  3. Die übrigen Geschäfte können, wenn sie unbestritten sind, ohne Einzelberatung gesamthaft verabschiedet oder in einem schriftlichen Beschlussverfahren erledigt werden. Präsidialentscheide nach Artikel 26 Absatz 4 RVOG bleiben vorbehalten.1
  4. Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung zur Verfügung steht, kann der Bundesrat auch einzelne Geschäfte nach Absatz 2 schriftlich oder mit anderen Mitteln verhandeln. Diese Beschlüsse sind denjenigen in den Sitzungen gleichgestellt. Präsidialentscheide nach Artikel 26 Absätze 1–3 RVOG bleiben vorbehalten.2
  5. Die Beschlüsse werden für jedes Geschäft schriftlich festgehalten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).

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