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Art. 8

172.010RVOGFederal Act1 de out. de 1997Fonte original
  1. Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.1
  2. Er fördert die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der Bundesverwaltung.
  3. Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus.
  4. Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.
  5. Er legt, soweit zweckmässig, die strategischen Ziele fest für die folgenden verselbstständigten Einheiten: a. die Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die: 1. nicht der zentralen Bundesverwaltung angehören, 2. durch die Bundesgesetzgebung geschaffen worden sind oder vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden, und 3. mit Verwaltungsaufgaben betraut sind; b. den ETH-Bereich.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187;BBl 2001 3845).

  2. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5859;BBl 2010 33773413).

4 commentaries

N1.Prioritätensetzung und fokussierte Aufsicht

Die Anforderungen von Art. 8 Abs. 3 RVOG gelten sinngemäss für die dem Bundesrat untergeordneten Verwaltungsebenen; so kann der Bundesrat Prioritäten setzen und seine Aufsichtstätigkeit auf bedeutende Probleme konzentrieren.

Gemäss Art. 8 Abs. 3 RVOG, auf welchen sich die Kläger ebenfalls berufen, übt der Bundesrat die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus. Die Aufsicht ist ein Mittel der Verwaltungsführung und daher Teil der bundesrätlichen Führungsaufgabe (SÄGESSER, a.a.O., N. 35 zu Art. 8 RVOG). Die Aufsicht über die Bundesverwaltung liegt bereits von Verfassungs wegen beim Bundesrat als Kollegialorgan (vgl. Art. 187 Abs. 1 lit. a BV). Die Beaufsichtigung ist gesetzliche Aufgabe aller vorgesetzten Stellen in der Verwaltungshierarchie, sodass die Anforderungen von Art. 8 Abs. 3 RVOG sinngemäss für die dem Bundesrat untergeordneten Verwaltungsebenen gelten. Dies erlaubt dem Bundesrat, Prioritäten zu setzen und seine eigene Aufsichtstätigkeit auf bedeutende Probleme zu konzentrieren (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, in: St. Galler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 187 BV). Im Zentrum der Aufsicht stehen die Rechtmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit (BIAGGINI, a.a.O., N. 10 zu Art. 187 BV). Dass diese Bestimmung den Schutz der Vermögensinteressen der angeblich Geschädigten bezwecken soll (vgl.

N2.Bundesrätliche ständige Aufsicht

Art. 8 Abs. 3 RVOG verleiht dem Bundesrat die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung. Diese Aufsicht ist Teil der bundesrätlichen Führungsaufgabe und erlaubt dem Bundesrat, bei seiner Aufsichtstätigkeit Prioritäten zu setzen und sich auf bedeutende Probleme zu konzentrieren. Im Zentrum der Aufsicht stehen die Rechtmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit.

Gemäss Art. 8 Abs. 3 RVOG, auf welchen sich die Kläger ebenfalls berufen, übt der Bundesrat die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus. Die Aufsicht ist ein Mittel der Verwaltungsführung und daher Teil der bundesrätlichen Führungsaufgabe (SÄGESSER, a.a.O., N. 35 zu Art. 8 RVOG). Die Aufsicht über die Bundesverwaltung liegt bereits von Verfassungs wegen beim Bundesrat als Kollegialorgan (vgl. Art. 187 Abs. 1 lit. a BV). Die Beaufsichtigung ist gesetzliche Aufgabe aller vorgesetzten Stellen in der Verwaltungshierarchie, sodass die Anforderungen von Art. 8 Abs. 3 RVOG sinngemäss für die dem Bundesrat untergeordneten Verwaltungsebenen gelten. Dies erlaubt dem Bundesrat, Prioritäten zu setzen und seine eigene Aufsichtstätigkeit auf bedeutende Probleme zu konzentrieren (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, in: St. Galler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 187 BV). Im Zentrum der Aufsicht stehen die Rechtmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit (BIAGGINI, a.a.O., N. 10 zu Art. 187 BV). Dass diese Bestimmung den Schutz der Vermögensinteressen der angeblich Geschädigten bezwecken soll (vgl. E. 5.2 hiervor), ist nicht ersichtlich. Ebensowenig lassen sich daraus konkrete Handlungspflichten der Vorsteherin des VBS zugunsten der Kläger ableiten.
Gemäss Art. 8 Abs. 3 RVOG, auf welchen sich die Kläger ebenfalls berufen, übt der Bundesrat die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus. Die Aufsicht ist ein Mittel der Verwaltungsführung und daher Teil der bundesrätlichen Führungsaufgabe (SÄGESSER, a.a.O., N. 35 zu Art. 8 RVOG). Die Aufsicht über die Bundesverwaltung liegt bereits von Verfassungs wegen beim Bundesrat als Kollegialorgan (vgl. Art. 187 Abs. 1 lit. a BV). Die Beaufsichtigung ist gesetzliche Aufgabe aller vorgesetzten Stellen in der Verwaltungshierarchie, sodass die Anforderungen von Art. 8 Abs. 3 RVOG sinngemäss für die dem Bundesrat untergeordneten Verwaltungsebenen gelten. Dies erlaubt dem Bundesrat, Prioritäten zu setzen und seine eigene Aufsichtstätigkeit auf bedeutende Probleme zu konzentrieren (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, in: St. Galler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 187 BV). Im Zentrum der Aufsicht stehen die Rechtmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit (BIAGGINI, a.a.O., N. 10 zu Art. 187 BV). Dass diese Bestimmung den Schutz der Vermögensinteressen der angeblich Geschädigten bezwecken soll (vgl.
Gemäss Art. 8 Abs. 3 RVOG, auf welchen sich die Kläger ebenfalls berufen, übt der Bundesrat die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus. Die Aufsicht ist ein Mittel der Verwaltungsführung und daher Teil der bundesrätlichen Führungsaufgabe (SÄGESSER, a.a.O., N. 35 zu Art. 8 RVOG). Die Aufsicht über die Bundesverwaltung liegt bereits von Verfassungs wegen beim Bundesrat als Kollegialorgan (vgl. Art. 187 Abs. 1 lit. a BV). Die Beaufsichtigung ist gesetzliche Aufgabe aller vorgesetzten Stellen in der Verwaltungshierarchie, sodass die Anforderungen von Art. 8 Abs. 3 RVOG sinngemäss für die dem Bundesrat untergeordneten Verwaltungsebenen gelten. Dies erlaubt dem Bundesrat, Prioritäten zu setzen und seine eigene Aufsichtstätigkeit auf bedeutende Probleme zu konzentrieren (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, in: St. Galler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 187 BV). Im Zentrum der Aufsicht stehen die Rechtmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit (BIAGGINI, a.a.O., N. 10 zu Art. 187 BV). Dass diese Bestimmung den Schutz der Vermögensinteressen der angeblich Geschädigten bezwecken soll (vgl. E. 5.2 hiervor), ist nicht ersichtlich. Ebensowenig lassen sich daraus konkrete Handlungspflichten der Vorsteherin des VBS zugunsten der Kläger ableiten.
Gemäss Art. 8 Abs. 3 RVOG, auf welchen sich die Kläger ebenfalls berufen, übt der Bundesrat die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus. Die Aufsicht ist ein Mittel der Verwaltungsführung und daher Teil der bundesrätlichen Führungsaufgabe (SÄGESSER, a.a.O., N. 35 zu Art. 8 RVOG). Die Aufsicht über die Bundesverwaltung liegt bereits von Verfassungs wegen beim Bundesrat als Kollegialorgan (vgl. Art. 187 Abs. 1 lit. a BV). Die Beaufsichtigung ist gesetzliche Aufgabe aller vorgesetzten Stellen in der Verwaltungshierarchie, sodass die Anforderungen von Art. 8 Abs. 3 RVOG sinngemäss für die dem Bundesrat untergeordneten Verwaltungsebenen gelten. Dies erlaubt dem Bundesrat, Prioritäten zu setzen und seine eigene Aufsichtstätigkeit auf bedeutende Probleme zu konzentrieren (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, in: St. Galler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 187 BV). Im Zentrum der Aufsicht stehen die Rechtmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit (BIAGGINI, a.a.O., N. 10 zu Art. 187 BV). Dass diese Bestimmung den Schutz der Vermögensinteressen der angeblich Geschädigten bezwecken soll (vgl.

N3.Keine individualrechtliche Durchsetzbarkeit der Aufsichtspflicht

Aus Art. 8 Abs. 3 RVOG lässt sich nicht ersichtlich ein konkreter Handlungsanspruch zugunsten Dritter (z. B. einzelner Geschädigter) ableiten. Die Vorschrift betrifft die ständige und systematische Aufsicht als Element der bundesrätlichen Führungs- und Verwaltungsaufgabe und zielt auf Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, nicht auf den Schutz einzelner Vermögensinteressen.

Gemäss Art. 8 Abs. 3 RVOG, auf welchen sich die Kläger ebenfalls berufen, übt der Bundesrat die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus. Die Aufsicht ist ein Mittel der Verwaltungsführung und daher Teil der bundesrätlichen Führungsaufgabe (SÄGESSER, a.a.O., N. 35 zu Art. 8 RVOG). Die Aufsicht über die Bundesverwaltung liegt bereits von Verfassungs wegen beim Bundesrat als Kollegialorgan (vgl. Art. 187 Abs. 1 lit. a BV). Die Beaufsichtigung ist gesetzliche Aufgabe aller vorgesetzten Stellen in der Verwaltungshierarchie, sodass die Anforderungen von Art. 8 Abs. 3 RVOG sinngemäss für die dem Bundesrat untergeordneten Verwaltungsebenen gelten. Dies erlaubt dem Bundesrat, Prioritäten zu setzen und seine eigene Aufsichtstätigkeit auf bedeutende Probleme zu konzentrieren (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, in: St. Galler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 187 BV). Im Zentrum der Aufsicht stehen die Rechtmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit (BIAGGINI, a.a.O., N. 10 zu Art. 187 BV). Dass diese Bestimmung den Schutz der Vermögensinteressen der angeblich Geschädigten bezwecken soll (vgl. E. 5.2 hiervor), ist nicht ersichtlich. Ebensowenig lassen sich daraus konkrete Handlungspflichten der Vorsteherin des VBS zugunsten der Kläger ableiten.
Gemäss Art. 8 Abs. 3 RVOG, auf welchen sich die Kläger ebenfalls berufen, übt der Bundesrat die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus. Die Aufsicht ist ein Mittel der Verwaltungsführung und daher Teil der bundesrätlichen Führungsaufgabe (SÄGESSER, a.a.O., N. 35 zu Art. 8 RVOG). Die Aufsicht über die Bundesverwaltung liegt bereits von Verfassungs wegen beim Bundesrat als Kollegialorgan (vgl. Art. 187 Abs. 1 lit. a BV). Die Beaufsichtigung ist gesetzliche Aufgabe aller vorgesetzten Stellen in der Verwaltungshierarchie, sodass die Anforderungen von Art. 8 Abs. 3 RVOG sinngemäss für die dem Bundesrat untergeordneten Verwaltungsebenen gelten. Dies erlaubt dem Bundesrat, Prioritäten zu setzen und seine eigene Aufsichtstätigkeit auf bedeutende Probleme zu konzentrieren (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, in: St. Galler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 187 BV). Im Zentrum der Aufsicht stehen die Rechtmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit (BIAGGINI, a.a.O., N. 10 zu Art. 187 BV). Dass diese Bestimmung den Schutz der Vermögensinteressen der angeblich Geschädigten bezwecken soll (vgl. E. 5.2 hiervor), ist nicht ersichtlich. Ebensowenig lassen sich daraus konkrete Handlungspflichten der Vorsteherin des VBS zugunsten der Kläger ableiten.

N4.Aufsicht als Instrument der Verwaltungsführung

Die Aufsicht nach Art. 8 Abs. 3 RVOG ist als Instrument der Verwaltungsführung zu verstehen; aus der Norm ergibt sich nicht ersichtlich ein vorrangiger Zweck, den unmittelbaren Schutz individueller Vermögensinteressen sicherzustellen.

Gemäss Art. 8 Abs. 3 RVOG, auf welchen sich die Kläger ebenfalls berufen, übt der Bundesrat die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus. Die Aufsicht ist ein Mittel der Verwaltungsführung und daher Teil der bundesrätlichen Führungsaufgabe (SÄGESSER, a.a.O., N. 35 zu Art. 8 RVOG). Die Aufsicht über die Bundesverwaltung liegt bereits von Verfassungs wegen beim Bundesrat als Kollegialorgan (vgl. Art. 187 Abs. 1 lit. a BV). Die Beaufsichtigung ist gesetzliche Aufgabe aller vorgesetzten Stellen in der Verwaltungshierarchie, sodass die Anforderungen von Art. 8 Abs. 3 RVOG sinngemäss für die dem Bundesrat untergeordneten Verwaltungsebenen gelten. Dies erlaubt dem Bundesrat, Prioritäten zu setzen und seine eigene Aufsichtstätigkeit auf bedeutende Probleme zu konzentrieren (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, in: St. Galler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 187 BV). Im Zentrum der Aufsicht stehen die Rechtmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit (BIAGGINI, a.a.O., N. 10 zu Art. 187 BV). Dass diese Bestimmung den Schutz der Vermögensinteressen der angeblich Geschädigten bezwecken soll (vgl. E. 5.2 hiervor), ist nicht ersichtlich. Ebensowenig lassen sich daraus konkrete Handlungspflichten der Vorsteherin des VBS zugunsten der Kläger ableiten.