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Art. 4

171.21PRGFederal Act1 de jul. de 1988Fonte original

Die Ratsmitglieder erhalten eine Mahlzeiten- und eine Übernachtungsentschädigung.

1 commentary

N1.Nur natürliche Personen stimmberechtigt

Juristische Personen fallen nicht in den persönlichen Geltungsbereich der politischen Rechte nach Art. 4 Abs. 2 PRG; Anspruchsberechtigt sind demnach die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigten natürlichen Personen.

funktionale und das systematische Element die Bedeutung der knappen Kommentierung im Vor­trag zu diesen Bestimmungen erheblich und geben den Ausschlag für das mit Blick auf das grammatikalische Element immerhin mögliche restriktive Verständnis von Art. 65b bzw. Art. 79b VRPG; die Voraussetzungen nach dessen Bst. a und b sind somit prinzipiell in dem Sinn ergänzend zu verste­hen, dass die Beschwerdebefugnis in kommunalen Wahl- und Abstim­mungssachen von vornherein nur den in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigten Personen zustehen kann. Umgekehrt sind Personen, die nur (aber immerhin) ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 65 Abs. 1 bzw. 79 Abs. 1 VRPG nachzuweisen vermögen, jedoch in Bezug auf die be­treffende Angelegenheit keine Stimmberechtigung haben, im Grundsatz nicht befugt, Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bzw. Art. 74 Abs. 2 Bst. c VRPG zu erheben. So verhält es sich auch im hier zu beurteilenden Fall: Die Beschwerdeführerin fällt als juristische Person nicht in den persönlichen Geltungsbereich der politischen Rechte (vgl. Art. 13 GG i.V.m. Art. 55 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 4 Abs. 2 PRG; statt vieler BGE 134 I 172 E. 1.3.1 [Pra 97/2008 Nr. 127], 1C_659/2020 vom

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