Voltar à lei

Art. 78

171.10ParlGFederal Act1 de dez. de 2003Fonte original
  1. Über teilbare Abstimmungsfragen ist auf Verlangen getrennt abzustimmen.
  2. Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig ausschliessen, so sind sie gegeneinander auszumehren.
  3. Ist eine Gegenüberstellung nicht möglich, so sind die Anträge einzeln zur Abstimmung zu bringen.
  4. Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt.
  5. Die Stimmenzahlen sind immer zu ermitteln bei:
    1. Gesamtabstimmungen;
    2. Abstimmungen über einen Einigungsantrag;
    3. Abstimmungen über Bestimmungen, die der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen (Art. 159 Abs. 3 BV);
    4. Schlussabstimmungen.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461;BBl 2017 6797,6865).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.