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Art. 64

171.10ParlGFederal Act1 de dez. de 2003Fonte original
  1. Die Parlamentsdienste unterstützen die Bundesversammlung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
  2. Sie erfüllen folgende Aufgaben:
    1. Sie planen und organisieren die Sessionen und die Sitzungen der Kommissionen.
    2. Sie besorgen die Sekretariatsgeschäfte, die Übersetzungsarbeiten und die Protokollierung der Beschlüsse und Verhandlungen der Räte, der Vereinigten Bundesversammlung und der Kommissionen.
    3. Sie führen eine Dokumentation und bieten Dienstleistungen im Bereich der Dokumentation und der Informationstechnologien an.
    4. 1 Sie betreiben Informationssysteme zum Auswerten von Daten für die Aufgabenerfüllung der Bundesversammlung, ihrer Organe und der Ratsmitglieder; diese Datenbearbeitung kann auch besonders schützenswerte Personendaten umfassen; eine Verordnung der Bundesversammlung legt die dafür verwendeten Quellen fest und regelt die Zugriffsberechtigungen und die Bekanntgabe dieser Daten.
    5. Sie beraten die Ratsmitglieder, insbesondere die Präsidien der Räte und der Kommissionen in Sach- und Verfahrensfragen.
    6. Sie informieren die Öffentlichkeit über die Bundesversammlung und ihre Tätigkeiten.
    7. Sie unterstützen die Bundesversammlung bei der Pflege ihrer internationalen Beziehungen.
    8. Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten von Ratsorganen besorgen sie alle übrigen Aufgaben der Parlamentsverwaltung.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018 (Zeitgemässe Informations- und Dokumentationsangebote des Parlamentes), in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3547;BBl 2017 6877,6889).

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