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Art. 6

171.10ParlGFederal Act1 de dez. de 2003Fonte original
  1. Die Mitglieder der Bundesversammlung (Ratsmitglieder) haben das Recht, parlamentarische Initiativen, Vorstösse und Wahlvorschläge einzureichen.
  2. Sie können zu hängigen Beratungsgegenständen und zum Verfahren Anträge stellen. 2bis. Die Geschäftsreglemente der Räte können vorsehen, dass die Rechte nach Absatz 1 von mehreren Ratsmitgliedern gemeinsam wahrgenommen werden können.1
  3. Das Recht auf Wortmeldung und die Redezeit können durch die Ratsreglemente eingeschränkt werden.
  4. Wird eine parlamentarische Initiative, eine Motion oder ein Postulat bestritten, so darf eine Abstimmung nur durchgeführt werden, wenn die Urheberin oder der Urheber Gelegenheit zu einer mündlichen Begründung erhalten hat. Zudem erhält zumindest das Wort, wer zuerst die Ablehnung beantragt hat.2

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Einreichung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen), in Kraft seit 8. Sept. 2025 (AS 2025 530;BBl 2024 1799,2462).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687;BBl 2011 6793,6829).

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