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Art. 57

171.10ParlGFederal Act1 de dez. de 2003Fonte original
  1. Die Redaktionskommission überprüft den Wortlaut der Erlasse und legt deren endgültige Fassung für die Schlussabstimmung fest. 1bis. Sie ist zudem zuständig für redaktionelle Berichtigungen in Erlassen, welche nicht der Schlussabstimmung unterstehen.1
  2. Sie sorgt dafür, dass die Texte verständlich und knapp formuliert sind. Sie prüft, ob sie den Willen der Bundesversammlung wiedergeben, und achtet darauf, dass die Fassungen in den drei Amtssprachen übereinstimmen.
  3. Der Redaktionskommission stehen keine materiellen Änderungen zu. Stösst sie auf materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, so benachrichtigt sie die Ratspräsidentinnen oder Ratspräsidenten.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461;BBl 2017 6797,6865).

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