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Art. 49

171.10ParlGFederal Act1 de dez. de 2003Fonte original
  1. Die Kommissionen jedes Rates koordinieren ihre Tätigkeit untereinander sowie mit den Kommissionen des anderen Rates, die dieselben oder ähnliche Fragen bearbeiten.
  2. Die Informationsbeschaffung oder die Abklärung einer Frage kann in gemeinsamen Sitzungen erfolgen oder einer Kommission übertragen werden.
  3. Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzkommissionen können den Geschäftsbericht und die Rechnung gemeinsam vorberaten.
  4. Bei sachübergreifenden Geschäften können andere Kommissionen Berichte an die vorberatenden Kommissionen richten.
  5. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 725;BBl 2008 1869,3177).

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