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Art. 40

171.10ParlGFederal Act1 de dez. de 2003Fonte original
  1. Die Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte berät Begnadigungsgesuche und Entscheide über Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden vor.
  2. Sie wählt zu ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten abwechslungsweise ein Mitglied des Nationalrates oder des Ständerates.
  3. Sie überweist Begnadigungsgesuche dem Bundesrat zum Bericht und zur Antragstellung.
  4. Sie kann Einsicht nehmen in das Gesuch sowie in die Untersuchungs‑, Gerichts- und Vollzugsakten.

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