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Art. 4

171.10ParlGFederal Act1 de dez. de 2003Fonte original
  1. Die Sitzungen der Räte und der Vereinigten Bundesversammlung sind öffentlich. Die Verhandlungen werden der Öffentlichkeit im Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung vollständig zugänglich gemacht. Die Einzelheiten der Veröffentlichung regelt eine Verordnung der Bundesversammlung.
  2. Zum Schutze wichtiger Sicherheitsinteressen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kann die geheime Beratung beantragt werden. Antragsberechtigt sind:
    1. ein Sechstel der Mitglieder eines Rates beziehungsweise der Vereinigten Bundesversammlung;
    2. die Mehrheit einer Kommission;
    3. der Bundesrat.
  3. Die Beratung über den Antrag auf geheime Beratung ist selbst geheim.
  4. Jede Person, die an geheimen Beratungen teilnimmt, hat über deren Inhalt Stillschweigen zu bewahren.

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