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Art. 167

171.10ParlGFederal Act1 de dez. de 2003Fonte original
  1. Der Bundesrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeuginnen oder Zeugen beizuwohnen und dabei Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Unterlagen und in die Gutachten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.
  2. Er kann sich zum Ergebnis der Untersuchung vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht an die Bundesversammlung äussern.
  3. Der Bundesrat bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte, das ihn gegenüber der Untersuchungskommission vertritt. Dieses kann seinerseits für die Wahrnehmung der Rechte des Bundesrates gemäss Absatz 1 eine geeignete Verbindungsperson beauftragen.

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