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Art. 132

171.10ParlGFederal Act1 de dez. de 2003Fonte original
  1. Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Vereinigten Bundesversammlung in der Session nach der Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.
  2. Die Sitze werden einzeln und nacheinander besetzt, in der Reihenfolge des Amtsalters der bisherigen Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber. Sitze, für die bisherige Mitglieder des Bundesrates kandidieren, werden zuerst besetzt.
  3. In den beiden ersten Wahlgängen können alle wählbaren Personen gewählt werden. Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen zulässig.
  4. Aus der Wahl scheidet aus:
    1. ab dem zweiten Wahlgang: wer weniger als zehn Stimmen erhält; und
    2. ab dem dritten Wahlgang: wer die geringste Stimmenzahl erhält, es sei denn, mehr als eine Person vereinige diese Stimmenzahl auf sich.

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