Voltar à lei

Art. 13

171.10ParlGFederal Act1 de dez. de 2003Fonte original
  1. Verstösst ein Ratsmitglied gegen die Ordnungs- und Verfahrensvorschriften der Räte, so kann die Präsidentin oder der Präsident nach erfolgter Mahnung und im Wiederholungsfall:
    1. dem Ratsmitglied das Wort entziehen; oder
    2. das Ratsmitglied höchstens für die restliche Dauer einer Sitzung ausschliessen.
  2. Verstösst ein Ratsmitglied in schwer wiegender Weise gegen die Ordnungs- und Verfahrensvorschriften oder verletzt es das Amtsgeheimnis, so kann das zuständige Ratsbüro:
    1. gegen das Ratsmitglied einen Verweis aussprechen; oder
    2. das Ratsmitglied bis zu sechs Monate aus seinen Kommissionen ausschliessen.
  3. Über Einsprachen des betroffenen Ratsmitglieds entscheidet der Rat.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.