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Art. 128

171.10ParlGFederal Act1 de dez. de 2003Fonte original
  1. Die Kommission beantragt ihrem Rat, der Petition sei keine Folge zu geben, wenn sie:
    1. das Anliegen der Petition ablehnt;
    2. feststellt, dass das Anliegen der Petition bereits durch eine andere zuständige Behörde unterstützt wird;
    3. das Anliegen der Petition als erfüllt betrachtet.
  2. Gibt der Rat entgegen dem Antrag der Kommission der Petition Folge, so weist er die Petition mit dem Auftrag an die Kommission zurück, ihr Anliegen mit einer parlamentarischen Initiative oder einem Vorstoss aufzunehmen.

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