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Art. 11

171.10ParlGFederal Act1 de dez. de 2003Fonte original
  1. Beim Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Ratsmitglied das Büro schriftlich über seine:
    1. 1 beruflichen Tätigkeiten; falls das Ratsmitglied Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist, so sind die Funktion und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber anzugeben;
    2. 2 weiteren Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
    3. Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Bundesstellen;
    4. dauernden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen;
    5. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes.
  2. Bei Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben b−e gibt das Ratsmitglied an, ob es sich um ein ehrenamtliches oder bezahltes Mandat handelt. Spesenentschädigungen fallen nicht in Betracht.3
  3. Die Parlamentsdienste erstellen ein öffentliches Register über die Angaben der Ratsmitglieder.
  4. Ratsmitglieder, die durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Rat oder in einer Kommission äussern.
  5. Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches4bleibt vorbehalten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2018 3461;BBl 2017 6797,6865).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2018 3461;BBl 2017 6797,6865).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2018 3461;BBl 2017 6797,6865).

  4. SR 311.0

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