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Art. 10a

171.10ParlGFederal Act1 de dez. de 2003Fonte original
  1. Ein Rat kann aufgrund von Ereignissen, welche mehreren Ratsmitgliedern die physische Teilnahme an Ratssitzungen verunmöglichen könnten, die virtuelle Teilnahme einzelner Ratsmitglieder an Ratssitzungen ermöglichen, solange das Quorum gemäss Artikel 159 Absatz 1 der Bundesverfassung erreicht wird.
  2. Ein Ratsmitglied kann nur dann virtuell an den Ratssitzungen teilnehmen, wenn es im Rahmen der Ereignisse nach Absatz 1 aufgrund einer behördlichen Anordnung oder weil ein Fall höherer Gewalt vorliegt, an der physischen Teilnahme gehindert wird. Es informiert rechtzeitig die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten.
  3. Die virtuell teilnehmenden Ratsmitglieder haben die gleichen Rechte wie die physisch teilnehmenden Ratsmitglieder; die Teilnahme an Wahlen und geheimen Beratungen nach Artikel 4 Absatz 2 ist ausgeschlossen.
  4. Abstimmungen werden nicht wiederholt, wenn Ratsmitglieder ihre Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben konnten.
  5. Der Rat und die Öffentlichkeit werden darüber informiert, welche Ratsmitglieder zu den Sitzungen virtuell zugeschaltet sind.

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