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Art. 3

170.512PublGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Soweit sie für die Schweiz verbindlich sind, werden in der AS veröffentlicht:
    1. die völkerrechtlichen Verträge und die Beschlüsse des internationalen Rechts, die dem obligatorischen Referendum nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b oder dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstehen;
    2. die übrigen völkerrechtlichen Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, die Recht setzen oder zur Rechtsetzung ermächtigen.1
  2. Der Bundesrat kann beschliessen, dass auch nicht rechtsetzende Verträge und Beschlüsse in der AS veröffentlicht werden.
  3. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Verträge und Beschlüsse, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht übersteigt, sowie solche von beschränkter Tragweite nicht in der AS veröffentlicht werden.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977;BBl 2013 7057).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977;BBl 2013 7057).

1 commentary

N1.Förmliche Publikation im Amtsblatt erforderlich

Eine reine elektronische Mitteilung (z. B. E‑Mail) an ausgewählte Stellen erfüllt die Anforderungen an die nach Art. 3 Abs. 1 PublG erforderliche Publikation nicht; für die Wirksamkeit als Erlass ist daher eine förmliche Publikation im Amtsblatt erforderlich.

Das umstrittene Besuchsverbot wurde weder im Amtsblatt noch in der Offiziellen Gesetzessammlung publiziert, sondern den Gemeinden des Kantons, allen Spitälern und Kliniken, Pflege- und Altersheimen sowie Invalideneinrichtungen im Kanton elektronisch mitgeteilt. Eine blosse Mitteilung per E-Mail genügt den Anforderungen an eine gemäss § 3 Abs. 1 PublG die Rechtswirksamkeit eines Erlasses begründende Publikation jedoch nicht. Das als Erlass zu qualifizierende Besuchsverbot wurde demzufolge nie rechtswirksam angeordnet und erlangte somit zu keinem Zeitpunkt Geltung, was im Dispositiv dieses Urteils festzustellen ist. Damit unterscheidet sich das streitgegenständliche Verbot von den im späteren Verlauf der Epidemie angeordneten Regeln betreffend Besuche in Heimen, die der Regierungsrat am 22. September 2021 mit der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich (V Covid-19 Gesundheitsbereich; LS 818.13; OS 76, 341) erlassen und am 29. September 2021 im Amtsblatt publiziert hatte (ABl 2021-09-29; Meldungsnummer RS-ZH03-0000000411).
Das umstrittene Besuchsverbot wurde weder im Amtsblatt noch in der Offiziellen Gesetzessammlung publiziert, sondern den Gemeinden des Kantons, allen Spitälern und Kliniken, Pflege- und Altersheimen sowie Invalideneinrichtungen im Kanton elektronisch mitgeteilt. Eine blosse Mitteilung per E-Mail genügt den Anforderungen an eine gemäss § 3 Abs. 1 PublG die Rechtswirksamkeit eines Erlasses begründende Publikation jedoch nicht. Das als Erlass zu qualifizierende Besuchsverbot wurde demzufolge nie rechtswirksam angeordnet und erlangte somit zu keinem Zeitpunkt Geltung, was im Dispositiv dieses Urteils festzustellen ist. Damit unterscheidet sich das streitgegenständliche Verbot von den im späteren Verlauf der Epidemie angeordneten Regeln betreffend Besuche in Heimen, die der Regierungsrat am 22. September 2021 mit der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich (V Covid-19 Gesundheitsbereich; LS 818.13; OS 76, 341) erlassen und am 29. September 2021 im Amtsblatt publiziert hatte (ABl 2021-09-29; Meldungsnummer RS-ZH03-0000000411).

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