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Art. 1

170.512PublGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original

Dieses Gesetz regelt die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei:1

  1. der Sammlungen des Bundesrechts (Amtliche Sammlung des Bundesrechts, AS und Systematische Sammlung des Bundesrechts, SR);
  2. des Bundesblatts (BBl);
  3. 2 von anderen Texten mit einem Zusammenhang zur Gesetzgebung.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977;BBl 2013 7057).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977;BBl 2013 7057).

1 commentary

N1.Rechtswirksame Publikation von Erlassen

Die Publikation rechtsetzender Erlasse entspricht dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit. Nach dem Publikationsgesetz gelten Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen nur, wenn sie nach dessen Vorschriften veröffentlicht worden sind. Die rechtswirksame Veröffentlichung betrifft Erlasse, Anordnungen, Beschlüsse und andere amtliche Texte, die Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen. Sie erfolgt in der Regel einmalig und ausschliesslich im Amtsblatt und, nach Massgabe von § 6 PublG, gegebenenfalls in der Offiziellen Gesetzessammlung.

Es ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass rechtsetzende Erlasse grundsätzlich vor ihrem Inkrafttreten publiziert werden müssen (BGE 125 I 182 E. 2b/cc). Im Kanton Zürich werden Erlasse, ausgenommen die Kantonsverfassung und kantonale Gesetze, mit einer Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht (§ 10 Abs. 2 VRG). Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie nach den Bestimmungen des Publikationsgesetzes vom 30. November 2015 (PublG; LS 170.5) veröffentlicht worden sind (§ 3 Abs. 1 PublG), das die rechtswirksame Veröffentlichung von Erlassen, Anordnungen, Beschlüssen und anderen amtlichen Texten regelt, die Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen (§ 1 PublG). Die rechtswirksame Veröffentlichung erfolgt unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in der Regel einmalig und ausschliesslich im Amtsblatt und nach Massgabe von § 6 PublG in der Offiziellen Gesetzessammlung (§ 14 Abs. 1 PublG).
Es ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass rechtsetzende Erlasse grundsätzlich vor ihrem Inkrafttreten publiziert werden müssen (BGE 125 I 182 E. 2b/cc). Im Kanton Zürich werden Erlasse, ausgenommen die Kantonsverfassung und kantonale Gesetze, mit einer Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht (§ 10 Abs. 2 VRG). Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie nach den Bestimmungen des Publikationsgesetzes vom 30. November 2015 (PublG; LS 170.5) veröffentlicht worden sind (§ 3 Abs. 1 PublG), das die rechtswirksame Veröffentlichung von Erlassen, Anordnungen, Beschlüssen und anderen amtlichen Texten regelt, die Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen (§ 1 PublG). Die rechtswirksame Veröffentlichung erfolgt unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in der Regel einmalig und ausschliesslich im Amtsblatt und nach Massgabe von § 6 PublG in der Offiziellen Gesetzessammlung (§ 14 Abs. 1 PublG).

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