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Art. 14bis

170.32VGFederal Act1 de jan. de 1959Fonte original
  1. Eine Ermächtigung ist insbesondere erforderlich, wenn zur Verfolgung oder Verhinderung einer strafbaren Handlung das Post- oder das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 321terdes Strafgesetzbuches1gegenüber einer der in Artikel 14 genannten Personen aufgehoben werden soll.2Die Ermächtigung ist stets erforderlich, wenn mit Massnahmen gegen eine dieser Personen ein Dritter überwacht werden soll, mit dem sie auf Grund ihres Amtes in Beziehung steht.
  2. Über Erteilung oder Verweigerung der Ermächtigung entscheidet in diesen Fällen eine Kommission, die aus den Präsidenten und den Vizepräsidenten beider Räte besteht. Stimmen nicht mindestens fünf Kommissionsmitglieder zu, so ist die Ermächtigung verweigert.3
  3. Die Verhandlungen und Beschlüsse der Kommission sind geheim.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls anwendbar, wenn für eine erste Abklärung des Sachverhalts oder zur Beweissicherung andere Massnahmen der Ermittlung oder Strafuntersuchung gegen eine der in Artikel 14 genannten Personen notwendig sind. Sobald die von der Kommission bewilligten Massnahmen durchgeführt sind, ist nach Artikel 14 die Ermächtigung der zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte zur Strafverfolgung einzuholen, es sei denn, das Verfahren werde eingestellt. Eine Verhaftung ohne diese Ermächtigung ist unzulässig.4

Footnotes

  1. SR 311.0

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Postgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2452;BBl 1996 III 1249).

  3. Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627;BBl 2010 73457385).

  4. Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627;BBl 2010 73457385).

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