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Art. 79

161.1BPRFederal Act1 de jul. de 1978Fonte original
  1. Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
  2. Stellt sie auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel. 2bis. Die Kantonsregierung weist Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.1
  3. Die Kantonsregierung eröffnet ihre Beschwerdeentscheide und andere Verfügungen nach den Artikeln 34–38 und 61 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit.3

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414;BBl 1993 III 445).

  2. SR 172.021

  3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414;BBl 1993 III 445).

1 commentary

N1.Absehen von Verifizierungsmassnahmen bei eindeutigen Protokollen

Sind die eingereichten Protokollkopien so, dass aus ihnen keine Zweifel an der Echtheit der Unterschriften hervorgehen und liegen eindeutige Abstimmungsresultate vor, durfte die Vorinstanz von weiteren Verifizierungsmassnahmen unter Hinweis auf Art. 79 Abs. 2bis BPR absehen.

Die auf den eingereichten Kopien von Abstimmungsprotokollen angebrachten Unterschriften seien so, wie es auf einer Kopie oder einem Scan üblicherweise zu erwarten sei und liessen keinen Zweifel an ihrer Echtheit aufkommen. Es bestehe daher kein Anlass, Massnahmen zur Verifizierung der Unterschriften zu ergreifen. Die vom Bundesgericht zur Stellungnahme eingeladene Bundeskanzlei hat mitgeteilt, ihr seien aus den ihr zugänglichen Unterlagen ebenfalls keinerlei Hinweise auf Unregelmässigkeiten ersichtlich. Das Bundesgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz und der Bundeskanzlei, wonach sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten keine Zweifel an der Echtheit der Unterschriften auf den Abstimmungsprotokollen ergeben. Dass die Vorinstanz keine weiteren Massnahmen zur Verifizierung der Unterschriften ergriffen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Auf eine nähere Überprüfung der von der Beschwerdeführerin beanstandeten angeblichen Mängel und die Ergreifung weiterer Massnahmen zur Verifizierung der Unterschriften auf den Abstimmungsprotokollen durfte die Vorinstanz insbesondere auch mit Blick auf Art. 79 Abs. 2bis BPR verzichten. Gemäss dieser Bestimmung weist die Kantonsregierung Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, zumal die Abstimmungsresultate eindeutig sind (vgl. Sachverhalt Bst. A).

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