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Art. 7

161.1BPRFederal Act1 de jul. de 1978Fonte original
  1. Die Kantone ermöglichen die vorzeitige Stimmabgabe mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag.
  2. Für die vorzeitige Stimmabgabe hat das kantonale Recht vorzusehen, dass alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit geöffnet sind oder dass der Stimmberechtigte den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei einer Amtsstelle abgeben kann.
  3. Wenn die Kantone die vorzeitige Stimmabgabe in weiterem Umfang vorsehen, so gilt dies auch für die eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen.
  4. Die Kantone erlassen die zur Erfassung aller Stimmen, zur Sicherung des Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbräuchen erforderlichen Bestimmungen.

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