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Art. 31

161.1BPRFederal Act1 de jul. de 1978Fonte original
  1. Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. 1bis. Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden.
  2. Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken.
  3. Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden.

1 commentary

N1.Nur innerparteiliche Unterlistenverbindungen

Nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 1bis BPR sind Unterlistenverbindungen nur zwischen Listen derselben Partei bzw. Gruppierung zulässig; Verbindungen zwischen Listen verschiedener politischer Parteien sind unzulässig. Das Bundesgericht hat diese Auffassung bestätigt und das Verbot als mit Art. 34 BV vereinbar erachtet.

Regeste Art. 34 BV, Art. 31 Abs. 1bis und Art. 77 Abs. 2 BPR; Nationalratswahlen vom 22. Oktober 2023; Unterlistenverbindungen zwischen Listen verschiedener politischer Parteien. Zulässigkeit der Beschwerde, insbesondere Qualifikation des Beschwerdeobjekts (E. 1). Einhaltung der Beschwerdefrist nach Art. 77 Abs. 2 BPR vor dem Staatsrat (E. 2). Wörtliche (E. 3.3), teleologische und historische (E. 3.4) Auslegung von Art. 31 Abs. 1bis BPR; demnach sind nur Unterlistenverbindungen zwischen Listen derselben Partei oder Gruppierung erlaubt (E. 3). Das Kreisschreiben des Bundesrates vom 19. Oktober 2022 an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates steht im Einklang mit Art. 31 Abs. 1bis BPR (E. 4). Das Verbot von Unterlistenverbindungen zwischen Listen verschiedener Parteien verstösst nicht gegen Art. 34 BV (E. 5).
Regeste Art. 34 BV, Art. 31 Abs. 1bis und Art. 77 Abs. 2 BPR; Nationalratswahlen vom 22. Oktober 2023; Unterlistenverbindungen zwischen Listen verschiedener politischer Parteien. Zulässigkeit der Beschwerde, insbesondere Qualifikation des Beschwerdeobjekts (E. 1). Einhaltung der Beschwerdefrist nach Art. 77 Abs. 2 BPR vor dem Staatsrat (E. 2). Wörtliche (E. 3.3), teleologische und historische (E. 3.4) Auslegung von Art. 31 Abs. 1bis BPR; demnach sind nur Unterlistenverbindungen zwischen Listen derselben Partei oder Gruppierung erlaubt (E. 3). Das Kreisschreiben des Bundesrates vom 19. Oktober 2022 an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates steht im Einklang mit Art. 31 Abs. 1bis BPR (E. 4). Das Verbot von Unterlistenverbindungen zwischen Listen verschiedener Parteien verstösst nicht gegen Art. 34 BV (E. 5).

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