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Art. 27

161.1BPRFederal Act1 de jul. de 1978Fonte original
  1. Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom Kanton unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.
  2. Die Bundeskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen vom Wahlvorschlag, deren Name bereits auf einer Liste oder einem Wahlvorschlag aus einem andern Kanton steht.
  3. Die Bundeskanzlei teilt den betroffenen Kantonen ihre Streichungen unverzüglich mit.

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