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Art. 4

152.31VBGÖFederal Council Ordinance1 de jul. de 2006Fonte original

(Art. 6 Abs. 2 BGÖ)

  1. Die Einsichtnahme findet bei der Behörde statt, die für die Bearbeitung des Gesuchs auf Zugang zum betreffenden amtlichen Dokument zuständig ist.
  2. Die Behörde kann sich darauf beschränken, der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller Einsicht in eine Kopie des amtlichen Dokuments zu gewähren.
  3. Die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers kann beim Zutritt zu den Räumlichkeiten der Behörde im Rahmen der Ausübung des Hausrechts des Bundes nach Artikel 62f des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971kontrolliert werden.

Footnotes

  1. SR 172.010

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