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Art. 16

151.31BehiVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2004Fonte original

(Art. 14 Abs. 3 BehiG)

  1. Der Bund kann Finanzhilfen an Kantone ausrichten, welche im Rahmen der Grundschulausbildung:
    1. die notwendigen personellen und organisatorischen Massnahmen ergreifen, um den sprach‑, hör- oder sehbehinderten Kindern und Jugendlichen die Ausbildung in Regelklassen zu ermöglichen;
    2. den nicht sprach‑, hör- oder sehbehinderten Kindern und Jugendlichen das Erlernen der Gebärdensprache oder der Brailleschrift anbieten.
  2. Er kann Finanzhilfen an nicht gewinnorientierte Organisationen und Einrichtungen von nationaler Bedeutung ausrichten, die:
    1. sprach-, hör- oder sehbehinderten Personen Hilfestellungen anbieten, welche die Kommunikation untereinander und mit anderen Personen ermöglichen;
    2. sich an der Ausbildung von spezialisierten Personen für die Kommunikation mit sprach-, hör- oder sehbehinderten Personen beteiligen.
  3. Die Finanzhilfen werden nur für befristete Programme ausgerichtet.

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