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Art. 10

151.31BehiVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2004Fonte original
  1. Die Information sowie die Kommunikations-und Transaktionsdienstleistungen über das Internet müssen für Sprach‑, Hör- und Sehbehinderte sowie motorisch Behinderte zugänglich sein. Zu diesem Zweck müssen die Internetangebote entsprechend den internationalen Informatikstandards, insbesondere den Richtlinien des World Wide Web Konsortiums (W3C) über den Zugang von Internetseiten, und, subsidiär, entsprechend den nationalen Informatikstandards eingerichtet sein.
  2. Die folgenden Verwaltungseinheiten und Organe erlassen die dazu notwendigen Richtlinien:
    1. 1 der Bereich digitale Transformation und IKT-Lenkung der Bundeskanzlei: für die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 RVOG2;
    2. die verantwortlichen Organe der Verwaltungseinheiten, Organisationen und Unternehmungen nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 RVOG sowie der Organisationen und Unternehmen, die gestützt auf eine Konzession des Bundes tätig sind: für ihre jeweiligen Tätigkeitsgebiete.
  3. Die Richtlinien werden in Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen und professionellen Organisationen, die auf die Bereiche Informatik und Kommunikation spezialisiert sind, erarbeitet. Sie werden regelmässig dem neusten technischen Stand angepasst.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).

  2. SR 172.010

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