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Art. 9

151.3BehiGFederal Act1 de jan. de 2004Fonte original
  1. Behindertenorganisationen gesamtschweizerischer Bedeutung, die seit mindestens zehn Jahren bestehen, können Rechtsansprüche auf Grund von Benachteiligungen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken, geltend machen.
  2. Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
  3. Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu:
    1. bei Zivilverfahren zur Feststellung einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 6;
    2. bei Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für den Bau oder die Erneuerung von Bauten und Anlagen, um Ansprüche im Sinne von Artikel 7 geltend zu machen;
    3. bei Verfahren der Bundesbehörden zur Plangenehmigung sowie zur Zulassung oder Prüfung von Fahrzeugen nach:
    1. Artikel 13 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581, 2. Artikel 18 und 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572, 3. Artikel 11 und 13 des Bundesgesetzes vom 29. März 19503über die Trolleybusunternehmungen, 4.4 den Artikeln 8, 14 und 15b Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19755über die Binnenschifffahrt, 5. Artikel 37 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19486, 6.7 Artikel 9 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20068; d. gegen Verfügungen der Bundesbehörden über die Erteilung von Konzessionen nach: 1. Artikel 28 und 30 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948, 2. Artikel 14 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19979. 3. Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199110über Radio und Fernsehen.
  4. Die Behörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 3 Buchstaben c und d, die Gegenstand einer Beschwerde von Behindertenorganisationen sein können, den Organisationen durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Eine Organisation, die kein Rechtsmittel ergreift, kann sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn die Verfügung so geändert wird, dass Behinderte dadurch benachteiligt werden.
  5. Wird vor dem Erlass der Verfügung ein Einspracheverfahren durchgeführt, ist das Gesuch nach Absatz 4 mitzuteilen. Eine Organisation ist nur beschwerdebefugt, wenn sie sich am Einspracheverfahren beteiligt hat.

Footnotes

  1. SR 741.01

  2. SR 742.101

  3. SR 744.21

  4. Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749;BBl 2016 6435).

  5. SR 747.201

  6. SR 748.0

  7. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603;BBl 2011 911).

  8. SR 743.01

  9. SR 784.10

  10. [AS 1992 601; 1993 3354; 1997 2187Anhang Ziff. 4; 2000 1891Ziff. VIII 2; 2001 2790Anhang Ziff. 2; 2002 1904Art. 36 Ziff. 2; 2004 297Ziff. I 3,1633Ziff. I 9,4929Art. 21 Ziff. 3; 2006 1039Art. 2.AS 2007 737Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 24. März 2006 (SR 784.40 ).

4 commentaries

N1.Verbandsbeschwerde: Organisationsinteresse und kollektive Ansprüche

Neben dem Bestehen seit mindestens zehn Jahren müssen organisationsgemäss ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids sowie benachteiligungsbedingte Rechtsansprüche geltend gemacht werden, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken (Art. 9 Abs. 1 BehiG).

Zur Beschwerde berechtigt sind unter anderem Organisationen, denen ein Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG). Für die hier interessierende Zulassung von Fahrzeugen nach Art. 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) räumt das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3) ein solches Beschwerderecht namentlich Behindertenorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung ein, die seit mindestens zehn Jahren bestehen (Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 lit. c BehiG); erforderlich ist neben einem aktuellen praktischen Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheids (vgl. zu diesem Erfordernis im Anwendungsbereich von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; BGE 138 V 339 E. 2.3.1; 136 II 101 E. 1.1), dass diese Organisationen benachteiligungsbedingte Rechtsansprüche geltend machen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken (Art. 9 Abs. 1 BehiG). Diese Anforderungen sind hier erfüllt:
Zur Beschwerde berechtigt sind unter anderem Organisationen, denen ein Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG). Für die hier interessierende Zulassung von Fahrzeugen nach Art. 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) räumt das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3) ein solches Beschwerderecht namentlich Behindertenorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung ein, die seit mindestens zehn Jahren bestehen (Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 lit. c BehiG); erforderlich ist neben einem aktuellen praktischen Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheids (vgl. zu diesem Erfordernis im Anwendungsbereich von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; BGE 138 V 339 E. 2.3.1; 136 II 101 E. 1.1), dass diese Organisationen benachteiligungsbedingte Rechtsansprüche geltend machen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken (Art. 9 Abs. 1 BehiG). Diese Anforderungen sind hier erfüllt:

N2.Beschwerderecht von Behindertenorganisationen

Nach Rechtsprechung räumt Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. c BehiG ein Beschwerderecht für Behindertenorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung ein, die seit mindestens zehn Jahren bestehen. Zusätzlich verlangt die Praxis ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids sowie das Geltendmachen benachteiligungsbedingter Rechtsansprüche, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken.

Zur Beschwerde berechtigt sind unter anderem Organisationen, denen ein Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG). Für die hier interessierende Zulassung von Fahrzeugen nach Art. 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) räumt das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3) ein solches Beschwerderecht namentlich Behindertenorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung ein, die seit mindestens zehn Jahren bestehen (Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 lit. c BehiG); erforderlich ist neben einem aktuellen praktischen Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheids (vgl. zu diesem Erfordernis im Anwendungsbereich von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; BGE 138 V 339 E. 2.3.1; 136 II 101 E. 1.1), dass diese Organisationen benachteiligungsbedingte Rechtsansprüche geltend machen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken (Art. 9 Abs. 1 BehiG). Diese Anforderungen sind hier erfüllt:
Zur Beschwerde berechtigt sind unter anderem Organisationen, denen ein Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG). Für die hier interessierende Zulassung von Fahrzeugen nach Art. 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) räumt das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3) ein solches Beschwerderecht namentlich Behindertenorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung ein, die seit mindestens zehn Jahren bestehen (Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 lit. c BehiG); erforderlich ist neben einem aktuellen praktischen Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheids (vgl. zu diesem Erfordernis im Anwendungsbereich von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; BGE 138 V 339 E. 2.3.1; 136 II 101 E. 1.1), dass diese Organisationen benachteiligungsbedingte Rechtsansprüche geltend machen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken (Art. 9 Abs. 1 BehiG). Diese Anforderungen sind hier erfüllt:

N3.Darlegungsanforderung für Beschwerdefähigkeit von Behindertenorganisationen

Nach der Rechtsprechung muss ersichtlich dargelegt werden, weshalb eine konkret angefochtene Verfügung unter Art. 9 Abs. 3 lit. c oder d BehiG fällt und damit für Behindertenorganisationen beschwerdefähig sein soll. Fehlt eine solche Begründung, bleibt das Vorbringen unbehandelt.

Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde sei in Anwendung von Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) den Behindertenorganisationen zu verkünden. Inwiefern eine Verfügung nach Art. 9 Abs. 3 lit. c und d BehiG vorliegen soll, die Gegenstand einer Beschwerde von Behindertenorganisationen sein kann und diesen in Anwendung von Art. 9 Abs. 4 BehiG zu eröffnen wäre, erschliesst sich nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

N4.Beschwerderecht von Inclusion Handicap

Gemäss Art. 9 Abs. 2 BehiG i.V.m. Anhang 1 Ziff. 6 BehiV steht der Organisation Inclusion Handicap grundsätzlich ein Beschwerderecht zu. Sie macht in der Sache behindertengleichstellungsrechtliche Beseitigungsansprüche geltend, weil die Bauweise bestimmter Fahrzeugtypen Nachteile für eine Vielzahl von Menschen mit Behinderungen zur Folge haben könne.

Gemäss Art. 9 Abs. 2 BehiG i.V.m. Anhang 1 Ziff. 6 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 (BehiV; SR 151.31) steht der Organisation Inclusion Handicap das Beschwerderecht grundsätzlich zu. Die Organisation begründet ihre Beschwerde damit, dass Menschen mit Behinderung bei der Benützung der nach dem angefochtenen Urteil weiterhin befristet zum Betrieb zugelassenen FV-Dosto IR 100, IR 200 und IC 200, aufgrund der Bauweise dieser Fahrzeuge, Nachteile entstünden. Gestützt auf diese Argumentation macht sie behindertengleichstellungsrechtliche Beseitigungsansprüche geltend, die sich aufgrund des von den SBB vorgesehenen Einsatzes der FV-Dosto IR 100, IR 200 und IC 200 auf verschiedenen Hauptverkehrsachsen des schweizerischen Bahnnetzes auf eine Vielzahl von Menschen mit Behinderungen auswirken können.
Gemäss Art. 9 Abs. 2 BehiG i.V.m. Anhang 1 Ziff. 6 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 (BehiV; SR 151.31) steht der Organisation Inclusion Handicap das Beschwerderecht grundsätzlich zu. Die Organisation begründet ihre Beschwerde damit, dass Menschen mit Behinderung bei der Benützung der nach dem angefochtenen Urteil weiterhin befristet zum Betrieb zugelassenen FV-Dosto IR 100, IR 200 und IC 200, aufgrund der Bauweise dieser Fahrzeuge, Nachteile entstünden. Gestützt auf diese Argumentation macht sie behindertengleichstellungsrechtliche Beseitigungsansprüche geltend, die sich aufgrund des von den SBB vorgesehenen Einsatzes der FV-Dosto IR 100, IR 200 und IC 200 auf verschiedenen Hauptverkehrsachsen des schweizerischen Bahnnetzes auf eine Vielzahl von Menschen mit Behinderungen auswirken können.

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