Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden ermächtigen, Anträge auf die Ausstellung von Identitätskarten ohne Chip entgegenzunehmen. In diesem Fall ist die von den Kantonen bezeichnete verantwortliche Stelle gemäss Artikel 4 Absatz 1 die ausstellende Behörde, die verantwortlich für die Prüfung und Bearbeitung dieser Anträge ist.
Der Bundesrat kann den Kantonen die Befugnis einräumen, die Wohnsitzgemeinden zu ermächtigen, auch Anträge für andere Typen von Identitätskarten entgegenzunehmen.
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