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Art. 52d

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance1 de out. de 1999Fonte original

Übersteigen die Kosten der beschlossenen Massnahmen den bewilligten Betrag, so sind die Finanzkompetenzen wie folgt geregelt:

  1. Übersteigen die Kosten der beschlossenen Massnahmen den bewilligten Betrag um nicht mehr als einen Viertel, so kann die gemäss Artikel 52c für die Mehrkosten zuständige Instanz die Mehrkosten bewilligen.
  2. Übersteigen die Kosten der beschlossenen Massnahmen den bewilligten Betrag um mehr als einen Viertel, so kann die gemäss Artikel 52c für den neuen Gesamtbetrag zuständige Instanz die Mehrkosten bewilligen.

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