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Art. 5

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance1 de out. de 1999Fonte original

(Art. 88, 91 Abs. 2bisAsylG; Art. 87 AIG)

  1. Der Bund vergütet den Kantonen die Leistungen nach Artikel 88 und Artikel 91 Absatz 2bisdes AsylG sowie nach Artikel 87 des Ausländer- und Integrations-
    gesetzes vom 16. Dezember 20051(AIG)2quartalsweise gestützt auf die im Datensystem des Staatssekretariates für Migration (SEM)3erfassten Daten.
  2. Die quartalsweisen Auszahlungen erfolgen binnen 60 Tagen gestützt auf das Datum der Erfassung im Datensystem des SEM.
  3. Meldungen der Kantone zur Berichtigung der für die Auszahlungen massgebenden Daten sind laufend beim SEM, spätestens bis jeweils am 30. April des Folgejahres einzureichen.
  4. Korrekturen der Auszahlungen nach Absatz 2 erfolgen jeweils im Folgejahr. Dabei werden die Differenzen zwischen dem Ereignis- und dem Erfassungsdatum ausgeglichen. Die Nachzahlungen oder Rückforderungen werden mit den quartalsweisen Auszahlungen verrechnet.
  5. 4
  6. Sämtliche Zahlungen werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angewiesen. Subventionsrechtliche Rückforderungen sowie Rückforderungen aus Kürzungen nach Artikel 89a Absatz 2 des AsylG werden mit den Auszahlungen nach Absatz 2 verrechnet.5

Footnotes

  1. SR 142.20

  2. Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  3. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  4. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

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