142.312AsylV 2Federal Council Ordinance1 de out. de 1999Fonte original
Für den Abschluss eines Vertrages reichen die Kantone dem SEM folgende Unterlagen ein:
das Konzept;
Angaben über die Anzahl Angestellte, die Asylentscheide vorbereiten sollen, sowie über deren Beschäftigungsgrad und den Prozentsatz der Arbeitszeit, die sie für die Entscheidvorbereitung aufwenden sollen;
für jede Stelle Angaben über die vorgesehenen Lohnkosten.
Das SEM erstellt einen Vertragsentwurf und legt ihn dem Kanton zur Stellungnahme vor.
Hat das EJPD den Vertrag genehmigt und stimmt der Kanton diesem zu, so erlässt das SEM eine Verfügung über die Zusicherung der vergütbaren Kosten.
Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten jeweils per 30. Juni und per 31. Dezember schriftlich gekündigt werden.
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